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Historischer Hintergrund und gesetzliche Grundlagen zum Absinth


Die Artikel in den Zeitungen sind zahlreich, Internetseiten zum Thema schon beinahe unzählbar, und der Absinth wird in den nobelsten Bars Londons und Prags als neues Lifestile-Getränk gepriesen. Als Teufelsgetränk verwünscht, als grüne Fee vergöttert, gefeiert im Val-de-Travers. communica wird in diesem Artikel keine weiteren spannenden Mythen zum Absinth ausgraben, sondern die aktuelle Situation aufzeigen und, um diese besser verstehen zu können, einen historischen Hintergrund liefern.

Die Ursprünge des Absinths sind nicht gesichert, wie im Historischen Lexikon der Schweiz nachzulesen ist. Möglicherweise wurde das Rezept gegen Ende des 18. Jahrhunderts in Couvet (NE) von Henriette Henriod erfunden und entwickelte sich sehr schnell zu einem europaweit konsumierten Kultgetränk, worauf hier aber nicht eingegangen werden soll. Wir beschränken uns auf die Situation in der Schweiz. Die Literatur im Anhang liefert weitere Informationen.

Ein Mord bringt Parlament und Volk zum Handeln

Am 28. August 1905 erschoss in Commugny (VD) Jean Lanfray seine Frau und Kinder im Rausch. Unter anderem hatte er auch Absinth getrunken. Dieses Ereignis führte dazu, dass der Grosse Rat des Kantons Waadt am 15. Mai 1906 ein Absinthverbotsgesetz annahm. Art.1 besagte: “Der Kleinverkauf des als “Absinth” bezeichneten Likörs ist verboten. Dasselbe gilt für jeden Likör, der unter irgend einer Bezeichnung eine Nachahmung davon bildet”. Das Gesetz wurde von verschiedenster Seite als verfassungswidrig angesehen, worauf eine Volksabstimmung angesetzt wurde, die jedoch das Verbot bestätigte.
Nach dem Waadtländer Vorbild wurde ein Jahr später auch im Kanton Genf das Absinthverbot durch das Stimmvolk angenommen.

Auf Bundesebene formierte sich 1906 ein eidgenössischer Initiativausschuss gegen den Absinth. Da es in der Schweiz nicht möglich ist, das Gesetz, sondern nur die Verfassung per Volksinitiative zu verändern, musste der Artikel in die Verfassung geschrieben werden. Die Initiative wurde von 167’814 Stimmberechtigten unterschrieben. Am 5. Juli 1908 nahmen alle Kantone ausser Neuenburg und Genf die Initiative mit 241’078 Ja-Stimmen zu 138’669 Nein-Stimmen bei einer Stimmbeteiligung von 49% an, und am 7. Oktober 1910 wurde das Absinthgesetz aufgrund des Verfassungsartikels 32ter erlassen.

Seit dem 1. Januar 2000 ist der Verfassungsartikel zum Absinthverbot – im Zusammenhang mit der gesamten Überarbeitung der Bundesverfassung – gestrichen, weil solche “Details” nicht in der Verfassung, sondern auf Gesetzesstufe geregelt gehören. Das Absinthverbot bleibt aber nach wie vor im Lebensmittelgesetz und der Lebensmittelverordnung bestehen.

Welches Amt ist zuständig?

Das Absinthverbot ist nicht im Alkoholgesetz geregelt, sondern im Lebensmittelgesetz, was viele Leute immer wieder erstaunt. Deswegen sind auch primär das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie die Kantonschemiker und nicht die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) dafür zuständig. Die Alkoholverwaltung hat mit dem Absinthverbot nur insoweit zu tun, als für die Herstellung von Absinth unversteuerter Alkohol verwendet wird undnicht konzessionierte Brennapparate gebraucht werden sowiedie Untersuchungsorgane der EAV verpflichtet sind, den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden zu melden, wenn sie eine Widerhandlung gegen das Absinthverbot feststellen.

Die Definition des Absinthes

Nahrungs- und Genussmittel jeglicher Art sind in der Lebensmittelverordnung definiert. Dies gilt für Teigwaren ebenso wie für Eier, Limonade oder Branntwein. So auch für den Absinth, der in Art. 433 beschrieben ist.
Die Lebensmittelverordnung wird in regelmässigen Abständen überarbeitet.

Was steht genau in Gesetz …

SR1-Nummer 817.0
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)
Artikel 11, Absinthverbot
Der Bundesrat bestimmt, welche Getränke als Absinth oder Absinthnachahmung gelten.
Artikel 47, Vergehen
1d Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: absinthhaltige Getränke oder Absinthnachahmungen herstellt, einführt, transportiert, verkauft, absetzen hilft oder zum Zwecke des Verkaufs erwirbt oder lagert;

… und Verordnung …

SR-Nummer 817.02
Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV)
40. Kapitel: Absinthverbot
Art. 433

1 Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs von Absinth oder Nachahmungen von Absinth sind verboten.

2 Als Absinth gilt jede Spirituose, die Thujon sowie aromatische Bestandteile des Wermutkrautes in Verbindung mit anderen aromatischen Stoffen, wie Anis, Fenchel und dergleichen enthält, nach Anis oder Fenchel riecht und beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk ergibt.

3 Als Nachahmungen des Absinthes gelten alle mit Anis, Fenchel und dergleichen aromatisierten, alkoholhaltigen Getränke, die:
a. beim Verdünnen mit 14 Volumenteilen destilliertem Wasser von 20 °C eine Trübung ergeben, die nach Zugabe von weiteren 16 Volumenteilen destilliertem Wasser von 20 °C nicht vollständig verschwindet; oder
b. mehr als 45 Volumenprozent Ethylalkohol aufweisen.

… und Zusatzstoffverordnung

SR-Nummer 817.021.22
Verordnung über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung, ZuV)
Anhang 4, Höchstmengen an bestimmten Stoffen in genussfertigen aromatisierten Lebensmitteln

Thujon (Alpha und Beta)
5 mg/kg in Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 25 Vol %; 10 mg/kg in Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 25 Vol %; 25 mg/kg in Lebensmitteln, die Salbeizubereitungen enthalten; 35 mg/kg in Bitter-Spirituosen.

Europäische Situation

Die Richtlinie 88/388/EWG vom 22. Juni 1988 des Rates sieht Höchstrückstandsmengen bestimmter unerwünschter Stoffe vor, die aufgrund der Verwendung von Aromen in zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln vorhanden sein dürfen. So ist in alkoholischen Getränken mit mehr als 25% Vol. ein Thujongehalt von 10mg/kg, in Bitter-Spirituosen 35mg/kg zulässig.

Thujon darf Lebensmitteln und Aromen aber nicht als solches zugesetzt werden. Es darf in Lebensmitteln entweder natürlich oder infolge des Zusatzes von Aromen vorkommen, die aus natürlichen Ausgangsstoffen gewonnen wurden.

Die Nationalstaaten verweisen auf diese Richtlinie, und es ist hier nicht möglich, einen genauen Überblick über die Handhabung in den einzelnen Staaten zu geben.

Heimliche Produktion – mehr Mythos als Realität

Trotz des Verbots hörte die heimliche Fabrikation in der Schweiz nie ganz auf. Heute gehen wir davon aus, dass die Produktion von Absinth namentlich im Jurabogen nurmehr gering ist. Bei Indizien unternehmen die Inspektoren der Eidgenössischen Alkoholverwaltung allerdings Recherchen.

Wenn Verdacht auf Absinthproduktion besteht, wird eine Meldung an den Kantonschemiker gemacht, der sich des Falls von Amtes wegen annehmen muss. Wenn Absinth produziert wird, dann ist das ganze Produkt illegal, auch wenn der Sprit, der dazu verwendet wurde, versteuert ist.

Chemische Analysen im Labor der EAV zeigen, dass die heimliche Produktion die in der Zusatzstoffverordnung definierte Höchstmenge an Thujon meist nicht überschreitet. Die Spirituosen sind jedoch illegal, weil sie Absinth genannt werden und einen Alkoholgehalt von über 45 Prozent aufweisen.

Unter dem Titel “L’absinthe est en vente libre!” hat eine Westschweizer Zeitung Ende letzten Jahres für einen kleinen Aufruhr gesorgt. Einige Leute meinten daraufhin, das Gesetz sei geändert worden. Dem ist nicht so. Nachdem der Kantonschemiker die Proben als gesetzeskonform – also mit Werten innerhalb der Toleranz gemäss Lebensmittelverordnung – bestätigt hatte, erteilte die EAV die Brennbewilligung für das genannte Destillat.

Wermut oder Absinth

Die Pflanze
Artemisia absinthium L. ist ihr lateinischer Name. Artemis ist der Name einer griechischen Jagdgöttin, absinthos heisst unerfreulich, womit sicherlich der bittere Geschmack der Pflanze gemeint ist.

Wermut ist ein Strauch, der bis eineinhalb Meter hoch werden kann. Er hat behaarte Stängel, silbergrüne, gefiederte, auch behaarte Blätter und ganz kleine, gelbe Körbchenblüten. Ein Strauch kann bis zu 10 Jahre alt werden, hat einen aromatischen Duft und einen bitteren Geschmack. Geerntet werden die 50 Zentimeter langen Triebe, die man an der Luft trocknet.
Wermut enthält Bitterstoffe und ätherisches Öl mit Thujon. Beide Wirkstoffe regen die Verdauung an und wirken appetitanregend. Es ist vor allem der hohe Thujongehalt im ätherischen Öl, der giftig ist, weshalb fast alle Kulturstaaten die Verwendung einschränken.

Chemische Struktur des Thujon
Es wird zwischen Alpha-Thujon und Beta-Thujon unterschieden. Das Beta-Thujon findet sich als Hauptkomponente in Extrakten der Artemisia absinthium. Interessierte finden im Kasten weiterführende Literatur.

Auswirkungen auf Körper und Seele

Eine Expertise, die im Jahre 1994 aufgrund einer nationalrätlichen Motion im Auftrag der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) erstellt wurde, weist auf die gefährliche Wirkung von Absinth und Alkohol im Zentralnervensystem hin.

Obwohl die EAV – wie oben erläutert – nur für zwei Punkte in diesem Zusammenspiel verantwortlich ist, nämlich für die Erteilung der Brennerlaubnis und für die Kontrolle, ob der Alkohol versteuert wurde, finden Sie die Expertise auf der Homepage der EAV. Es würde uns freuen, wenn Sie uns einmal virtuell besuchen würden.

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